Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Wem steht ein Pflichtteil zu? Wann darf enterbt werden?


29.01.2013

Erbrechtliche Konflikte gehören zur Normalität jeder Familie. Eskalieren diese Konflikte zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, so wird oftmals mit einer Enterbung gedroht. Ob dies möglich ist und welche Konsequenzen eine Enterbung hat, ist aber Vielen unklar. Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt.

Für eine Enterbung reicht es bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Entscheidung jemanden zu enterben bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der Enterbte gar nichts erhält - grundsätzlich erhält er nämlich immer seinen Pflichtteil. Wem steht ein Pflichtteil zu?

  • Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu. Dies sind:
  • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder; entfernte Abkömmlinge, z.B. Enkel, sind nur berechtigt, wenn nähere Abkömmlinge nicht mehr vorhanden sind).
  • Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand.
  • Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
  • Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
  • Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt

Lassen Sie sich daher umfassend erbrechtlich beraten. Wir helfen Ihnen.

 
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