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Anwalt Erbrecht Hamburg

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Möglicher Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung bei verspätetem Zubringerflug

Ein Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, hat möglicherweise einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.


In dem Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Sie erhielten bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarten für den Anschlussflug. Der Abflug von Berlin verzögerte sich um eineinhalb Stunden. Das Flugzeug landete in Madrid um 11.28 Uhr und erreichte die Standposition um 11.39 Uhr. Der Weiterflug nach San José sollte um 12.05 Uhr von einem anderen Flugsteig erfolgen. Als die Reisenden dort am Ausgang eintrafen, war der Einsteigevorgang bereits beendet. Sie wurden daher nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug, sondern erst am folgenden Tag mit dem Flug um 12.05 Uhr nach San José befördert.
Der Bundesgerichtshof hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Es kommt in Betracht, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zusteht. Ob die Voraussetzungen hierfür auch dann gegeben sind, wenn sich der Abflug wie hier um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenze von mindestens zwei Stunden liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache, die hier abzuwarten ist.

 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 127 11 vom 13.03.2012
Normen: FluggastrechteVO Art. 4 III, 7
[bns]
 
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