Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Zur Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

Den Sozialversicherungsträger trifft die Beweislast, wenn er den Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in die Haftung nehmen will.


Stützt sich der Sozialversicherungsträger dabei auf den Straftatbestand des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen trägt dieser auch die Beweislast für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale durch den Geschäftsführer. Dazu zählt auch, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschäftsführer den bedingten Vorsatz nachweist. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn er eine mögliche Nichtabführung der Beiträge billigt oder nichts tut um auf die Zahlung hinzuwirken. Selbiges gilt auch, wenn ein anderer Angestellter der GmbH mit der Abführung der Beiträge betraut ist. In diesem Fall muss der Geschäftsführer selbst tätig werden und die pflichtgemäße Abführung überwachen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 220 10 vom 18.12.2012
Normen: § 823 II BGB, § 266a I StGB
[bns]
 
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