Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Wirksame Kündigung eines verschmutzten Ferienhauses

Wer am Urlaubsziel eine Verschmutzung des Ferienhauses bemerkt, muss dem Vermieter vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Säuberung der Unterkunft setzten.


Nach über 12 Stunden Fahrt an die italienische Küste musste ein Urlauber feststellen, dass das gebuchte Ferienhaus und insbesondere die Matratzen Verschmutzungen aufwiesen. Mit diesem Mangel konfrontiert bot ihm der Reiseleiter eine andere Unterkunft an, die der gestresste Urlauber aufgrund der schlechteren Lage jedoch ablehnte. Darauf hin versprach ihm der Reiseleiter die Reinigung des Ferienhauses binnen zwei Stunden. Doch auch mit diesem Versprechen gab sich der Urlauber nicht zufrieden, kündigte den Reisevertrag und fuhr zurück nach Hause. Vor Gericht forderte er von dem Reiseveranstalter umfangreiche Zahlungen u.a. für das gebuchte Ferienhaus und die vergeudete Urlaubszeit.

Das Gericht folgte seinem Anliegen nicht und sprach ihm lediglich die für das Ferienhaus geleisteten 100 Euro Kaution zu. Begründend führte es aus, dass der Urlauber zunächst eine angemessene Frist zur Säuberung des Hauses hätte setzen müssen. Erst nach einem erfolglosen Verstreichen dieser Frist wäre eine Kündigung rechtens gewesen. Die angebotene Reinigung binnen zwei Stunden wäre durchaus akzeptabel gewesen und zumindest diese Zeit hätte der Urlauber problemlos am Urlaubsort überbrücken können. Indem er eine solche Fristsetzung unterließ verwirkte er somit auch die weitergehenden Forderungen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 191 C 30533 09 vom 25.05.2010
Normen: §§ 651e I, II BGB
[bns]
 
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