Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Erbrecht - Blog
AG Münster zur Rücksendung von Widerrufsware
Die Rückzahlungspflicht des Verkäufers besteht auch nach verspäteter Rücksendung der Ware.
Macht ein Kunde von seinem Verbraucherwiderrufsrecht Gebrauch, so muss er den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen an den Onlinehändler zurückschicken. Versäumt er dies und schickt die Widerrufsware erst stark verspätet zurück, muss der Verkäufer ihm trotzdem den Kaufpreis erstatten.
Im vorliegenden Fall retournierte der Verbraucher seine Ware erst rund fünf Monate nach seinem Widerruf. Mangels einer gesetzlichen Regelung, die eine Kaufpreisrückzahlungspflicht des Verkäufers entfallen ließe, muss dieser seinem Kunden die bezahlte Summe trotzdem zurückerstatten.
Im vorliegenden Fall retournierte der Verbraucher seine Ware erst rund fünf Monate nach seinem Widerruf. Mangels einer gesetzlichen Regelung, die eine Kaufpreisrückzahlungspflicht des Verkäufers entfallen ließe, muss dieser seinem Kunden die bezahlte Summe trotzdem zurückerstatten.
AG Münster, Urteil AG Muenster 48 C 432 18 vom 21.09.2018
Normen: BGB § 355; BGB § 357; ZPO § 128