Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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DocMorris gegen Präsenz-Apotheken

Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf an den EuGH.

In seinen Schlussanträgen stellt sich der Generalanwalt auf den Standpunkt, dass eine nationale Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Handelshemmnis für Arzneimittel aus anderen Mitgliedstaaten darstelle und damit nicht mit Art. 34 und 36 AEUV vereinbar sei. Die Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. hatte innerhalb einer Kooperation mit der niederländischen Internetversandapotheke DocMorris ihren Mitgliedern ein Bonussystem vorgestellt. Danach erhielten die Mitglieder bei Bezug bestimmter Medikamente von DocMorris Rabatte, die zu geringeren Preisen als den nach deutschem Recht einheitlich festgelegten Apothekenpreisen führten. Der Generalanwalt stellt sich auf den Standpunkt, dass die nationale Preisbindung der Arzneimittel dazu führe, den Marktzugang von Internet-Apotheken, die typischerweise im Ausland ansässig sind, zu blockieren oder zumindest zu verengen. Damit solle eine “lebensfähige Struktur von Präsenz-Apotheken” erhalten werden. Dies wirke sich indirekt diskriminierend auf nicht-deutsche Apotheken aus. Die Kostenkontrolle im Gesundheitssektor, die Qualität der Arzneimitel sowie eine gleichmäßige Patientenversorgung könne dies nicht rechtfertigen und erweise sich insbesondere im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ungeeignet. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG Düsseldorf I 20 U-149 13 vom 02.06.2016
Normen: Art. 34, 36 AEUV
[bns]
 
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